Liebe Harkebrügger!

Wie Ihr sicherlich den Medien entnommen habt, kommt es ab heute zu einer deutlichen Einschränkung des öffentlichen Lebens – und damit auch zu einer Einschränkung des geschäftlichen Lebens. Nach der fachaufsichtlichen Weisung des Niedersächsischen Sozialministeriums hat der Landkreis Cloppenburg heute Mittag hierzu eine Allgemeinverfügung erlassen. Unsere Gemeinde hat diese Verfügung auch auf der Homepage der Gemeinde Barßel veröffentlicht.

 

Die wichtigsten Inhalte sind auch in der beigefügten Grafik der Bundesregierung zusammengefasst.

  1. Ausdrücklich NICHT geschlossen wird der Einzelhandel für Lebensmittel, Wochenmärkte, Abhol- und Lieferdienste, Getränkemärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Tankstellen, Banken und Sparkassen, Poststellen, Frisöre, Reinigungen, Waschsalons, der Zeitungsverkauf, Bau-, Gartenbau- und Tierbedarfsmärkte und der Großhandel. Vielmehr werden für diese Bereiche die Sonntagsverkaufsverbote bis auf weiteres grundsätzlich ausgesetzt. Eine Öffnung dieser genannten Einrichtungen erfolgt unter Auflagen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Vermeidung von Warteschlangen. Dienstleister und Handwerker können ihrer Tätigkeit weiterhin nachgehen – unter Beachtung der gestiegenen hygienischen Anforderungen. Alle Einrichtungen des Gesundheitswesen bleiben unter Beachtung der gestiegenen hygienischen Anforderungen geöffnet.
  2. Für den Publikumsverkehr zu schließen sind
    – Bars, Clubs, Diskotheken, Kneipen und ähnliche Einrichtungen
     – Theater, Opern, Konzerthäuser, Museen und ähnliche Einrichtungen
     – Messen, Ausstellungen, Kinos, Freizeit- und Tierparks und Anbieter von Freizeitaktivitäten (drinnen und draußen), Spezialmärkte, Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen und ähnliche Einrichtungen
     – Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen
     – der Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Schwimm- und Spaßbädern, Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen
     – alle weiteren, nicht an anderer Stelle dieses Papiers genannten Verkaufsstellen des Einzelhandels, insbesondere Outlet-Center
      – Spielplätze.
  • Zu verbieten sind
    – Zusammenkünfte in Vereinen und sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen sowie die Wahrnehmung von Angeboten in Volkshochschulen, Musikschulen und sonstigen öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen im außerschulischen Bereich sowie Reisen mit dem Reisebus
     – Zusammenkünfte in Kirchen, Moscheen, Synagogen und die Zusammenkünfte anderer Glaubensgemeinschaften.

 

Was den bei uns natürlich besonders großen Bereich der Gaststätten/Imbisse betrifft, lassen sich die Ausführungen wie folgt zusammenfassen:

  • Publikumsverkehr (im Restaurant/Imbiss sitzen und Speisen/Getränke verzehren) darf nur von 6 bis 18 Uhr stattfinden. Dabei muss neben der Beachtung der ohnehin erhöhten Hygiene-Vorschriften darauf geachtet werden, dass zwischen den Kunden ein ausreichend großer Abstand gehalten wird – zum Beispiel dadurch, dass Tische freigelassen werden
  • Die zeitlichen Beschränkungen gelten NICHT für Abhol- und Lieferdienste (siehe Punkt 4 der Allgemeinverfügung) – aber auch hier ist (ganz besonders bei der Abholung!) darauf zu achten, dass die Personen entsprechenden Abstand zueinander einhalten.

 

Falls Ihr noch Fragen haben solltet, steht das Info-Telefon der Kreisverwaltung unter 04471/15-555 (Montag-Donnerstag 8.30 – 12.30 Uhr sowie Freitag von 8.30 bis 12.30 Uhr) zur Verfügung.

Bund-Länder-Vereinbarung zum Coronvirus

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